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Statuten
Statuten Jungfreisinnige Nidwalden (jfnw)
1. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Jungfreisinnige Nidwalden" besteht ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz am jeweiligen Wohnort des gewählten Präsidenten resp. der gewählten Präsidentin.
Art. 2
Die Jungfreisinnigen Nidwalden treten im Kanton Nidwalden als eine eigenständige Partei auf, die in der Meinungsbildung unabhängig von der FDP Nidwalden ist. Sie sucht und pflegt jedoch den gemeinsamen Dialog mit dieser Partei sowie mit allfälligen weiteren Jungparteien.
Die Jungfreisinnige Partei Nidwalden ist Mitglied der Jungfreisinnigen Partei Schweiz.
Art. 3
Die Partei der Jungfreisinnigen Nidwalden bezweckt insbesondere:
a) die Beteiligung an der politischen Diskussion und Meinungsbildung durch Personen bis zum vollendeten 35. Altersjahr;
b) die Förderung des politischen Interesses und Engagements der jungen Generation;
c) das Einstehen für Belange der jüngeren Generationen in der Politik;
d) die Schaffung der Möglichkeit zur politischen Betätigung für junge Erwachsene.
Diese Ziele sollen insbesondere durch Veranstaltungen, Vorträge und Diskussionen aber auch anlässlich von Anlässen ausserhalb der politischen Betätigung erreicht werden.
2. Mitgliedschaft
Art. 4
Die Partei der Jungfreisinnigen Nidwalden steht allen Personen offen, die sich am politischen Leben aktiv beteiligen möchten, ungeachtet ihrer sozialen, konfessionellen oder kulturellen Herkunft. Die Mitglieder müssen entweder zum Zeitpunkt ihres Beitritts in Nidwalden wohnen oder aber zum Zeitpunkt ihres Beitritts mindestens 10 Jahre in diesem Kanton Wohnsitz gehabt haben.
Die Jungfreisinnigen Partei Nidwalden bekennt sich zu liberalen Grundsätzen wie Freiheit, Toleranz, Demokratie und Eigenverantwortung,
Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Mitglieder, die in schwerwiegender Art und Weise gegen die Statuten und Grundsätze der Jungfreisinnigen Nidwalden verstossen, einer politischen Organisation angehören, deren Ziele der Jungfreisinnigen Nidwalden massgeblich zuwiderlaufen, oder wenn ein weiterer Verbleib bei den Jungfreisinnigen Nidwalden aus wichtigen Gründen nicht mehr zumutbar ist, können ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Gegen den Beschluss des Vorstandes betreffend den Ausschluss eines Mitglieds kann die/der Betroffene innert 20 Tagen beim Vorstand der Jungfreisinnigen Partei Nidwalden zuhanden der Generalversammlung Beschwerde einreichen. Der Entscheid der Generalversammlung ist endgültig.
Art. 6
Die Austrittserklärung eines Mitglieds erfolgt schriftlich durch das austretende Mitglied an den Präsidenten resp. die Präsidentin.
Art. 7
Mitglieder oder Aussenstehende können aufgrund ihrer Verdienste für die Partei der Jungfreisinnigen Nidwalden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Bei Mitgliedern erlischt in diesem Fall das Stimmrecht nach der Vollendung des 35. Altersjahrs.
3. Organisation, Aufgaben und Kompetenzen
Art. 8
Die Organe der Jungfreisinnigen Partei Nidwalden sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vereinsvorstand
- Die Rechnungsrevisoren
A. Die Generalversammlung
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins Jungfreisinnige Nidwalden. Die Generalversammlung ist für all jene Geschäfte und Beschlüsse zuständig, für welche kein anderes Vereinsorgan zuständig ist, insbesondere:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung;
b) Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten / der Präsidentin;
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts;
d) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages;
e) Wahl des Vorstandes und der Revisoren;
f) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin sowie des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin;
g) Wahl von Delegierten
h) Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und übrigen Mitgliedern;
i) Beschlussfassung über Parolen zu Wahlen und Abstimmungen;
j) Beschlussfassung über Wahl- und Grundsatzprogramme;
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 10
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr, bei Statutenänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Der Präsident resp. die Präsidentin – oder bei Abwesenheit der Vizepräsident resp. die Vizepräsidentin – führt die Generalversammlung. Bei Stimmengleichheit fällt er oder sie den Stichentscheid.
Art. 11
Die jährliche ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten resp. der Präsidentin einberufen. Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Die Einladung inklusive der Traktandenliste für die Generalversammlung muss mindestens 20 Tage im Voraus verschickt werden. Einladungen können auch per E-Mail erfolgen.
Anträge von Mitgliedern auf Behandlung von zusätzlichen Geschäften sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten resp. der Präsidentin einzureichen. Er oder sie informiert alsdann die Mitglieder umgehend darüber.
B. Der Vereinsvorstand
Art. 12
Der Vereinsvorstand besteht aus 4-7 Mitgliedern, nämlich aus
- dem Präsidenten / der Präsidentin
- dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
- dem Kassier / der Kassierin
- dem Sekretär / der Sekretärin
- weiteren Vorstandsmitgliedern
Die Mitglieder des Vorstandes werden an der Generalversammlung durch einfaches Mehr der Anwesenden gewählt.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Präsident / die Präsidentin sowie der Vizepräsident / die Vizepräsidentin werden durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.
Art. 13
Die Aufgaben des Vereinsvorstandes sind:
a) die administrative und politische Führung;
b) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung;
c) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
d) Vertretung der Jungfreisinnigen Nidwalden nach Aussen;
e) Stellungnahme zu kantonalen und eidgenössischen Abstimmungsvorlagen zuhanden der Generalversammlung (Parolenfassungen)
f) Ausarbeitung von Vernehmlassungen;
g) Erstellung des Voranschlages, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden der ordentlichen Generalversammlung
h) Ausarbeitung des Jahresprogramms
i) Ausarbeitung von Wahlprogrammen zuhanden der Generalversammlung
j) Weitere ihm von der Generalversammlung zugewiesenen Aufgaben.
C. Die Rechnungsrevisoren
Art. 14
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden von der Generalversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten zuhanden der Generalversammlung Bericht und Antrag.
4. Finanzierung / Haftung
Art. 15
Die Jungfreisinnigen Nidwalden finanzieren sich durch:
a) jährliche Mitgliederbeiträge und
b) Spenden
Art. 16
Die Höhe des jährlichen Mitgliederbeitrages wird jeweils von der Generalversammlung für das kommende Kalenderjahr festgesetzt.
Art. 17
Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
5. Auflösung des Vereins
Art. 18
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit von 3/4 sämtlicher Mitglieder.
Art. 19
Über die Verwendung eines allfälligen Überschusses nach einer bevorstehenden Auflösung wird an der letzten GV entschieden.


